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Satzung des Computer-Forum Buxtehude e.V.
Gliederung

§  1 Name und Sitz des Vereins
§  2 Kooperation
§  3 Gemeinnützigkeit
§  4 Zweck des Vereins
§  5 Vereinsvermögen und Verwendung
§  6 Begünstigungsverbot
§  7 Mitgliedschaft
§  8 Beendigung der Mitgliedschaft
§  9 Mitgliedsbeitrag
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Vorstand
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
§ 16 Protokoll der Mitgliederversammlung
§ 17 Schlichtungsstelle
§ 18 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: „Computer-Forum Buxtehude e.V.“, mit der Abkürzung: „CFB“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Buxtehude.

§ 2 Kooperation

Der Verein kann mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen kooperieren. Einzelheiten einer Kooperation werden über entsprechende Vereinbarungen geregelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse nach Auflösung des Vereins werden an die Stadt Buxtehude zur Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken im Rahmen der Jugendbetreuung weitergeleitet.

§ 4 Zweck des Vereins

Vereinszweck ist die Betätigung der Mitglieder, einschließlich der Aus- und Fortbildung, auf den Gebieten der Computer- und Kommunikationstechnologien. Der Verein widmet sich auf diesen Gebieten der Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit. Wir unterstützen die Wiedereingliederung von Frauen und Arbeitslosen in das Berufsleben. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
  • regelmäßige Treffen in Form von Arbeitsgruppen
  • gegenseitige Hilfe und Unterstützung der Mitglieder in Fragen zum Computer
  • Bereitstellen von Informationsmaterial in Form einer Fachbibliothek.
§ 5 Vereinsvermögen und Verwendung

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie sonstige vorhandene Vermögensgegenstände, sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf etwaiges Vereinsvermögen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Begünstigungsverbot

Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
  5. Eine Mitgliedschaft kann sowohl aktiv, als auch als Fördermitgliedschaft bestehen.
  6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist durch die Anrufung des Schiedsgerichtes anfechtbar.
  7. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  8. Im Fall der Minderjährigkeit ist die Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen, jeweils zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären
  4. Die Pflicht zur Beitragszahlung endet mit der Mitgliedschaft.
  5. Die Mitgliedschaft kann außerdem durch Ausschluß enden.
  6. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung — auf Antrag des Vorstands-, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  7. Der Vorstand hat diesen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
  8. Eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist, falls abgegeben, in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  9. Der Ausschluß eines Mitglieds wird mit der Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung sofort wirksam.
  10. Der Ausschluß ist dem Mitglied, sofern es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief bekanntzugeben.
  11. Eine Beitragsrückerstattung an das ausgeschlossene Mitglied wird nicht vorgenommen.
  12. Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind Güter des Vereins und der Mitgliedsausweis dem Verein zurückzugeben.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der zu leistende Mitgliedsbeitrag für juristische Personen ist jeweils durch den Vorstand festzusetzen.
  3. Die Mitgliedsbeiträge und der Zahlungsmodus werden in der Beitragsordnung geregelt, welche die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Ausübung Ihres Stimmrechte an den Beschlußfassungen des Vereins teilzuhaben. Das Stimmrecht ist in jedem Fall persönlich auszuüben und nicht an Dritte übertragbar.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen des Vereins, nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen, zu benutzen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, innerhalb einer Woche vor jeder Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung dieser Versammlung einzureichen. Diese Anträge sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Die Mitglieder haben das Recht auf Gleichbehandlung.
II. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
  1. 1. die Satzung des Vereins und eventuelle Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten,
  4. ggf. Änderungen des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
§ 12 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden (gern. § 26 BGB)
  2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
  3. Dem Vorstand gehören ferner als stimmberechtigte Mitglieder an:
    - der Kassenwart
    - der Protokollführer
    - der Gerätewart
    - drei Beisitzer
  4. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Austritt aus dem Verein.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  7. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
  9. Höhe, Art und Umfang von aufzunehmenden Krediten ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, (siehe z.B. § 15 der Satzung), jedoch mindestens
  2. einmal jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder, die nicht zum Vorstand gehören.
  4. Die Kassenprüfer gelten für den Zeitraum von zwei lehren als gewählt.
  5. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer können bis zu viermal, müssen allerdings mindestens einmal, im Kalenderjahr, die Kasse des Vereins prüfen.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder durch öffentliche Bekanntgabe unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladungen, bzw. dem Tage der öffentlichen Bekanntgabe.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) enthalten.

§ 15 Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit

  1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens vier Wochen nach dem ersten Versammlungstag, jedoch nicht später als drei Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
  4. In der weiteren Versammlung genügt eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
  5. Die Beschlußfassung erfolgt nach dem demokratischen Mehrheitsprinzip. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von wenigstens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  6. Zu einer Beschlußfassung über die Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

§ 16 Protokoll der Mitgliederversammlung

  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
  2. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende während der Mitgliederversammlung tätig sind, wird zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Moderator bestimmt der die Pflichten eines Versammlungsvorsitzenden wahrnimmt.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen.
§ 17 Schlichtungsstelle

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist das Schiedsamt der Stadt Buxtehude anzurufen. Die Kosten für das Schiedsamt trägt der Antragsteller.

§ 18 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werde. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins an die Stadt Buxtehude zur Verwendung für gemeinnützigen Zwecken im Rahmen der Jugendbetreuung zu übergeben. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Buxtehude, 21.01.00                                       Aktuelle Satzung als PDF herunterladen.



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Auch im Februar hat der eisige Winter Einzug gehalten und trotzdem ist für den Februar ein gutes Veranstaltungs Programm zusammengestellt worden.Wir hoffen trotz der glatten Strassen und eisigen Temperaturen auf gut besuchte Veranstaltungen unserer Mitglieder.

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