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Satzung des Computer-Forum Buxtehude e.V.

Gliederung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke



§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führte den Namen „Computer-Forum Buxtehude e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Buxtehude. Er wurde am 07.02.1996 gegründet.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Das „Computer-Forum Buxtehude“, künftig CFB genannt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. 2. Zweck des Vereins ist die Aus- und Fortbildung auf den Gebieten der Computer- und Kommunikationstechnologien. Der Verein widmet sich der Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit. Er unterstützt die Wiedereingliederung von Frauen und Arbeitslosen in das Berufsleben. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch: - regelmäßige Treffen in Form von Arbeitsgruppen- gegenseitige Hilfe und Unterstützung der Mitglieder in Fragen zum Computer.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  5. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandentschädigung nach Maßgabe der steuerlichen Grundsätze (Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EstG) gezahlt werden. Die Höhe darf den gesetzlichen steuerfreien Maximal-Betrag nicht überschreiten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche- und juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Einspruchsrecht gegen eine eventuelle Ablehnung der Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Im Fall der Minderjährigkeit ist die Zustimmung eines der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Eine Mitgliedschaft kann sowohl aktiv, als auch als Fördermitgliedschaft bestehen.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch die Zustimmung des Antrages wirksam.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzungobliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unterAndrohung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
    Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind Güter des Vereins abzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. 1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins, nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen, zu benutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des CFB zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des CFB durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den CFB ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen vierteljährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
    Die Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung (GO) geregelt, Änderungen der GO werden vom Vorstand beschlossen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 5 Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Gerätewart und dem Schriftführer.
  3. Zum Gesamtvorstand gehören weiterhin die Beisitzer, deren Anzahl die Geschäftsordnung festlegt.
  4. Dem Vorstand obliegt die Einhaltung der Vereinssatzung, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Einer von ihnen muss der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende sein.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln wie folgt gewählt:
    In geraden Jahren der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und die Beisitzer.
    In ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Gerätewart.
  6. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist
    zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl
    des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a) Änderungen der Satzung,
    b) die Auflösung des Vereins,
    c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus  dem Verein,
    d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    e) die Wahl eines nachrückenden Kassenprüfers von insgesamt 2 Kassenprüfern,
    e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung des Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
    Stimmen der anwesenden Mitglieder. Während der Mitgliederversammlung können keine Anträge zur Abstimmung gestellt werden.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag von wenigstens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder.
  8. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach Absatz 7 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf jedoch nicht später als drei Monate nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
  9. In der weiteren Versammlung genügt eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung über die
    Auflösung des Vereins. Das ist in der Einladung entsprechend deutlich zu machen.
  10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Buxtehude, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendarbeit zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Satzung wurde am 23.03.2010 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 21.01.2000


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